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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.12.2005
Aktenzeichen: 2 W 61/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
2 W 61/05 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 28. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Einzelrichter (s. § 568 S. 1 ZPO) beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24.08.2005 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagte aus einer Bürgschaft auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages von 20.000, - EUR in Anspruch genommen. Nachdem die Klageforderung von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2005 anerkannt worden war, hat das Landgericht am Schluss der Sitzung ein entsprechendes Anerkenntnisurteil verkündet.
Der Antrag der Beklagten vom 29.07./ 18.08.2005, ihr für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist vom Landgericht durch Beschluss vom 24.08.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen die ihr am 29.08.2005 zugegangene Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.09.2005, der noch am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 08.12.2005 nicht abgeholfen, weil die Rechtsverteidigung der Beklagten im Hinblick auf das von ihr zwischenzeitlich abgegebene Anerkenntnis im Sinne des § 114 ZPO mutwillig erscheine. Zugleich hat die erste Instanz die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.12.2005 gegenüber der Rechtsverteidigung der Beklagten den Vorwurf der Mutwilligkeit i. S. des § 114 ZPO erhoben. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit der Abwehr der Bürgschaftsforderung in der Sache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Ebenso unbeantwortet lässt der Senat die Frage, inwieweit überhaupt noch eine hinreichende Erfolgsaussicht bejaht werden kann, wenn sich die antragstellende Partei - im vorliegenden Fall die Beklagte durch die Abgabe ihrer Anerkenntniserklärung - freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Denn an einem rechtsschutzwürdigen Interesse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es jedenfalls dann, wenn eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gar nicht ernstlich beabsichtigt ist. Tritt der Beklagte/ Antragsgegner dem (Klage-)Antrag in Wahrheit nicht entgegen, ist seine bloße Rechtsverteidigung als mutwillig anzusehen (allgem. M., etwa OLG Köln NJW-RR 2001, 869, 870; ferner OLG Brandenburg FamRZ 2004, 120 - Leitsatz 2 - ; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549; Bork in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 2, § 114 Rdn. 34; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdn. 36, jeweils m.w.N.). So verhält es sich im vorliegenden Fall.
Ihre mangelnde Bereitschaft, sich überhaupt auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin einzulassen, hat die Beklagte nicht nur durch die Anerkennung der Klageforderung in der ersten mündlichen Verhandlung am 01.09.2005 zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten in der selben Verhandlung auch erklären lassen, dass sie - die Beklagte - "insgesamt wegen der großen Zahl von Schulden keine Kraft mehr hat und auch sich eigentlich diesem Verfahren, obwohl sie es nach wie vor für aussichtsreich hält, nicht unterwerfen möchte". So nachvollziehbar diese Haltung auch sein mag, ist sie doch zugleich ein Beleg dafür, dass die Beklagte nicht willens war, an dem Verfahren noch aktiv mitzuwirken und ihre Rechtsverteidigung letztlich zum Erfolg zu führen. Im Zweifel galt dies auch bereits für den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der erfolgversprechenden Darstellung des Streitverhältnisses die sich (erst) aus einem Schriftsatz vom 01.09.2005 - also vom Tage des Anerkenntnisses - ergab. Die Beklagte kann aber nicht erwarten, dass die kostenrechtlichen Folgen, die sich aus ihrem Verzicht auf eine (möglicherweise) aussichtsreiche Rechtsverteidigung ergeben, nunmehr von der Staatskasse getragen werden. Im Falle der Absicht einer beklagten Partei, den geltend gemachten Anspruch vorbehaltlos anzuerkennen, scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus (so schon OLG München OLGRspr. 29, 90).
Ob die Rechtslage dann ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte - im Sinne des § 93 ZPO - keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hätte (s. dazu Baumbach/ Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 114 Rdn. 84 - "Anerkenntnis" - ), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn keine der genannten Voraussetzungen, die eine Überbürdung der Kosten auf die Klägerin und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Fall erfüllt, die Beklagte hat ihre mangelnde Verteidigungsbereitschaft vielmehr erst in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2005 öffentlich gemacht.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf GKG-KV Nr. 1811 i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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